Qualitätssicherungs-Vereinbarung HIV/AIDS
Zum 1. Juli 2009 trat eine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung (Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/AIDS) in Kraft.
Mit der Vereinbarung zur Qualitätssicherung war die Einführung eines neuen Kapitels 30.10 „Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten“ verknüpft, das – in Ablösung bisher regional unterschiedlich geltender Regelungen - den HIV-Ärzten bundesweit einheitlich insgesamt drei Ziffern (30920, 30922, 30924) in der Behandlung von Menschen mit HIV/Aids zugesteht.
Im Rahmen der Vereinbarung wird unter Abschnitt C (Anforderungen an den Arzt), §4 Patientenübergreifende spezialisierte Versorgung, Absatz (3) der Begriff des Gesundheitstrainings HIV ausdrücklich erwähnt. Hier heißt es: „… Die Steuerung und Koordination der Behandlung umfasst auch Aspekte der psychosozialen Versorgung und die Information über geeignete Beratungsangebote und Kontakte zu Selbsthilfeeinrichtungen für HIV/AIDS-Patienten und ihre Bezugspersonen. Insbesondere informiert der Arzt den Patienten über das Krankheitsbild, … über Gesundheitstrainings zur Krankheitsverarbeitung … und spezialisierte Pflegedienste und Hospize“.
Damit sind Gesundheitstrainings im HIV/AIDS-Bereich als fester Bestandteil der Qualitätssicherungsmaßnahmen verankert. Zukünftig ergeben sich dadurch Möglichkeiten, das entwickelte Konzept der Gesundheitstrainings für Menschen mit HIV und AIDS den Krankenkassen und – in adaptierter Form – dem Rentenversicherungsträger anzubieten.
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung (Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids) vom 1. Juli 2009.