Satzung

§ 1 Vereinsname

Der Name des Vereins lautet Gesundheitstraining.HIV

Nach Eintragung in das Vereinsregister ist der Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) anzufügen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Sitz des Vereins ist Magdeburg.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszwecke

(1) Die Zwecke des Vereins sind:

a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2, Nr. 3 AO).

b) die Förderung der Behandlung der HIV-Infektion einschließlich ihrer Folgen.

c) die Erarbeitung und Weitergabe von Informationen zur naturwissenschaftlichen, medizinischen, epidemiologischen und psychosozialen Forschung mit dem Ziel der Verbesserung der Diagnostik und Behandlung der HIV-Infektion sowie der Begrenzung der Folgen der HIV-Infektion.

(2) Der Verein setzt diese Ziele um, indem er:

a) sich für die Etablierung flächendeckender patientenorientierter, interdisziplinärer und qualitätsgesicherter Gesundheitstrainings für Menschen mit HIV/AIDS einsetzt;

b) selbst derartige Trainings durchführt und/oder sich an entsprechenden Angeboten beteiligt;

c) Gesundheitstrainer-Schulungen durchführt (d.h. Personen, die Gesundheitstrainings durchführen, ausbildet).

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Verwirklichung der in § 3 genannten Vereinszwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

a) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen eine Nicht-Aufnahme ist eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich, die mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

b) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

c) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, Auflösung oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September zuzustellen und tritt mit Ablauf des 31. Dezembers desselben Jahres in Kraft.

(2) Natürliche oder juristische Personen können Fördermitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht werden.

(3) Einzelpersonen, deren Arbeit für die Vereinszwecke von besonderer Bedeutung sind oder die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft ist vom Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder festzustellen, wenn das Mitglied grob gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen einen Ausschluss ist eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich, die mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Hierdurch wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge für natürliche und juristische Personen sowie Beitragsermäßigungen und deren Gründe regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Bei Verzug ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Zahlung.

§ 7 Drittmittel

Der Verein kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit (§ 4) Mittel Dritter einwerben, einsetzen und verwalten.

§ 8 Mittelverwendung

Die Beiträge und sonstigen Vereinsmittel werden ausschließlich zur Förderung der Vereinszwecke verwandt. Über den erstellten Haushaltsplan entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Über die finanzielle Situation des Vereins wird jährlich einmal anlässlich der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

(2) Als weitere Organe können Beiräte und / oder ein Kuratorium eingerichtet werden. Über die Einrichtung und Besetzung entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

a) Der Vorstand lädt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Die Frist beginnt mit dem zweiten auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (Mail-)Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig.

b) Anträge zur Tagesordnung / Beschlussvorlagen können bis drei Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung sowie die Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung in Textform mitzuteilen.

c) Nach frist- und formgerechter Einberufung der Mitgliederversammlung ist diese unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladefrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden.

e) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wird – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

f) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden.

Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Ton- (und Bild-)Übertragung müssen sicherstellen, dass alle Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese erfolgen, sodass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert ist.

g) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Beschlussfassung schriftlich oder auf elektronischem Wege erklären.

h) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ist ein Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch schriftliche Erklärung übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlungsleitung vor Eröffnung der Mitgliederversammlung durch die Vorlage der Übertragungserklärung anzuzeigen.

Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmen müssen dem Willen der/des Übertragenden folgend eingesetzt werden und müssen daher nicht einheitlich abgegeben werden.

i) Das Stimmrecht kann auf der Mitgliederversammlung nur ausgeübt werden, wenn das Mitglied seine Pflichten, insbesondere seine Beitragszahlung erfüllt hat.

j) Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollführung

b) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

c) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes

f) Beschlussfassung über die Höhe der Entschädigung von Vorstandsmitgliedern

g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

h) Wahl von einem Kassenprüfende/n auf die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfende dürfen nicht Angestellte des Vereins oder Mitglied im Vereinsvorstand sein. Die Mitgliederversammlung kann die Prüfung des Finanzgebarens des Vorstandes (Kassenprüfung) an zertifizierte Prüfer auslagern.

i) Entscheidung über Beschwerden (Ausschluss und Nicht-Aufnahme)

j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.

k) Beschlussfassung über die Vereinsordnungen (Versammlungsordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung des Vorstandes)

l) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Er kann aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

(3) Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder erfordert eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied selbst zu ergänzen. Hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit der/des zu ersetzenden Vorstandsmitglieds – vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.

(6) Den Mitgliedern des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

(7) Die Vorstandsmitglieder berichten der Mitgliederversammlung jährlich über die Tätigkeit des Vereins.

(8) Das Finanzgebaren des Vorstands wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfenden bzw. zertifizierten Dritten überprüft, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

(9) Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

(10) Vorstandssitzungen können auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder fernmündlich abgehalten werden. Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen können ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder in (digitaler) Textform zustimmen.

(11) Beschlüsse des Vorstands können auch in (digitaler) Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 12 Besondere Vertreter

(1) Der Vorstand kann Teile der Vereinsverwaltung an Dritte auslagern oder zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

(2) Die Geschäftsführung ist im Rahmen ihrer besonderen Vertretung nach § 30 BGB allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Umfang der Tätigkeiten bzw. der Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis wird zwischen Vorstand und Beauftragtem bzw. Geschäftsführung schriftlich geregelt.

(4) Der Vorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung.

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Beschlüsse der Vereinsorgane sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten.

(3) Protokoll und Beschlussniederschrift sind vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(4) Protokolle und Beschlussniederschriften sind den Mitgliedern binnen sechs Wochen nach der jeweiligen Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung in Textform zur Kenntnis zu geben.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht

(2) Bei der Einladung zu dieser Versammlung muss auf die bevorstehende Satzungsänderung hingewiesen werden. Sie sind im Wortlaut der Einladung beizufügen.

(3) Satzungsänderungen können erst in Kraft treten, wenn das zuständige Finanzamt keine Konflikte bezüglich der Gemeinnützigkeit des Vereins sieht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht

(2) Bei der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins Projekt Information e.V., Berlin zu. Er hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder am 25. Juni 2023 in Kraft.